Studienplatzklage

von Dr. Jörg Beckmann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Knauthe Eggers Berlin

Was ist eine Studienplatzklage?
Für die meisten Studienfächer gelten heute Zulassungsbeschränkungen („numerus clausus“), weshalb nicht alle Studienbewerber sofort einen Studienplatz in ihrem Wunschstudiengang erhalten können. Vor allem in den „großen“ Studiengängen, wie etwa Human- oder Zahnmedizin, in denen die ZVS einen Teil der Studienplätze vergibt, bedeutet dies eine meist längere Wartezeit, nicht selten einige Jahre. Insbesondere zum Wintersemester versuchen daher jedes Jahr viele Studierwillige, einen Studienplatz vor dem Verwaltungsgericht im Wege einer sogenannten Studienplatzklage zu erstreiten. Von der Begrifflichkeit her träfe eigentlich „Studienplatz-Eilantrag" eher zu, allerdings hat sich die Bezeichnung „Studienplatzklage" mittlerweile durchgesetzt und ist vielen Abiturienten und Studenten ein Begriff.

Die „Studienplatzklage“ eröffnet die Möglichkeit, einen Studienplatz außerhalb des eigentlichen Bewerbungsverfahrens zu erhalten. Die meisten Verwaltungsgerichte vergeben die Studienplätze unabhängig von der individuellen Abiturnote und der Wartezeit durch Los, weshalb eine „Studienplatzklage“ vor allem für Bewerber in Betracht kommt, die im „normalen“ Auswahlverfahren der Hochschulen bzw. der ZVS nur sehr schlechte Chancen haben oder nicht bereit sind, eine unter Umständen jahrelange Wartezeit in Kauf zu nehmen.
Bevor man sich für eine „Studienplatzklage“ entscheidet, sollte man sich allerdings über das Verfahren, die Erfolgsaussichten und die Kosten gut informieren, gegebenenfalls auch durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.

Verfahren der Studienplatzklage
Voraussetzungen für eine "Studienplatzklage" sind neben der deutschen Staatsbürgerschaft (oder der Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates), die vorherige, erfolglose Bewerbung auf einen Studienplatz "außerhalb der Kapazität" bei der jeweiligen Hochschule, der teilweise eine Ablichtung des Abiturs beigefügt sein muss, teilweise auch eine eidesstattliche Versicherung darüber, dass man in dem betreffenden Studiengang noch an keiner Hochschule immatrikuliert ist oder einen Studienplatz freiwillig wieder aufgegeben hat. Für die Bewerbung gelten vielfach Ausschlussfristen, die von Bundesland zu Bundesland anders sein können und die auf keinen Fall versäumt werden dürfen. Die Bewerbung im "normalen" Auswahlverfahren ist dagegen nicht überall, sondern nur in einigen Bundesländern erforderlich.

Die Hochschulen reagieren auf die Bewerbung direkt mit einem formalisierten Ablehnungsbescheid. Dieser Ablehnungsbescheid ist eine juristische Finesse: Erst die Ablehnung schafft nämlich das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag zum Verwaltungsgericht. Ohne die Ablehnung wäre der Antrag unzulässig. Das Argument der „Studienplatzklage“ ist nämlich, dass die Ausbildungskapazität der favorisierten Hochschule größer ist als die Zahl der tatsächlich von ihr im regulären Vergabeverfahren zugrundegelegten Studienplätze. Um weiter im Verfahren zu bleiben, muss darüber hinaus gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch eingelegt, in manchen Bundesländern auch unmittelbar geklagt werden und zwar jeweils binnen eines Monats.

Einige Verwaltungsgerichte entscheiden bereits zu Semesterbeginn über die ihnen vorliegenden Anträge, andere während oder gegen Ende des Semesters, so dass es meist erst möglich ist, in dem auf den Antrag folgenden Semester bzw. Jahr mit dem Studium zu beginnen, immer vorausgesetzt die „Studienplatzklage“ hatte Erfolg.

Erfolgsaussichten der Studienplatzklage
Angesichts der Vielzahl der Hochschulen und der angebotenen Studiengänge lassen sich zu den Erfolgsaussichten der „Studienplatzklage“ keine generellen Aussagen treffen. Sie hängen vor allem von zwei Faktoren ab, nämlich erstens, wie viele „verschwiegene“ Studienplätze das Verwaltungsgericht in dem Wunschstudiengang ausurteilt und zweitens, wie viele Antragsteller bzw. Kläger es in dem jeweiligen Semester für den Studiengang gibt. Gerade die Zunahme an Antragstellern hat in den letzten Jahren in den beliebteren Studiengängen dazu geführt, dass die Erfolgsaussichten deutlich gesunken sind bzw. längere Verfahrensdauern in Kauf genommen werden müssen. Dagegen sind die Erfolgsaussichten in den „exotischeren“ Studienfächern weitgehend unverändert, zumal es hier einem Rechtsanwalt auch häufig gelingen kann, mit der Wunschuniversität einen sogenannten Zulassungsvergleich zu schließen.

Kosten der Studienplatzklage
Eine Studienplatzklage ist nicht billig, insbesondere, wenn mehrere Hochschulen verklagt werden, um die Erfolgschancen zu erhöhen. Die Kosten setzen sich zusammen aus den Kosten des (eigenen) Rechtsanwalts sowie den Gerichtskosten. Darüber hinaus sind viele Hochschulen in den vergangenen Jahren dazu übergegangen, ihrerseits Rechtsanwälte zu beauftragen, was zu deutlich höheren Kosten der Klage führt.
Im Einzelfall hängen die Kosten insbesondere davon ab, welchen Streitwert das jeweilige Verwaltungsgericht festsetzt, dabei schwanken diese – je nach Bundesland – zwischen € 2.500 und € 5000. Dies ist freilich nicht die zu zahlende Summe, sondern der Wert, aus dem sich die Gebühren des Rechtsanwalts und die Gerichtskosten errechnen. Die Kosten des Rechtsanwalts richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Manche Rechtsanwälte bieten aber auch Pauschalen an, meist gestaffelt nach der Zahl der zu verklagenden Hochschulen.
Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass man im Falle einer Klage keinesfalls eine Garantie auf einen Studienplatz hat. Das diesbezügliche Kostenrisiko muss jeder für sich selbst abwägen. Vielleicht gibt es ja noch andere Optionen, die Wartezeit sinnvoll zu nutzen, indem man beispielsweise eine Berufsausbildung vorschaltet oder ein Praktikum absolviert.

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