Allgemeine Infos

Aktuelle Informationen übernommen von der Hochschulrektorenkonferenz

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 26. Januar 2005 festgestellt, dass das seit 2002 im Hochschulrahmengesetz festgeschriebene Verbot von Studiengebühren verfassungswidrig ist. Es hat damit der Klage von sechs Bundesländern stattgegeben, die gegen die bundesgesetzliche Regelung von Studiengebühren vorgegangen waren. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar eingeräumt, dass die Regelungen zur Gebührenfreiheit des Studiums dem Gegenstand nach in die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, er diese aber nur ausüben kann, wenn die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich? macht. Dies sei aber gegenwärtig nicht der Fall.

Es sei anzunehmen, dass die Länder bei der Einführung von Gebühren in eigenverantwortlicher Wahrnehmung der verfassungsrechtlichen begründeten Aufgabe zu sozialstaatlicher, auf die Wahrung gleicher Bildungschancen bedachter Regelungen den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreise angemessen Rechnung tragen? werden. Mit dieser Entscheidung ist der Weg für die Länder Studiengebühren einzuführen frei.

2. Die Hochschulrektorenkonferenz hat im Juni 2004 Studiengebühren als Drittmittel für die Lehre gefordert

Nach Auffassung der Hochschulrektorenkonferenz gibt es eine Reihe von Gründen, die für die Einführung von Studiengebühren sprechen:

das Steuerungsargument:

Studiengebühren spielen die Rolle von Preisen in einem zunehmend marktorientierten System

das Einnahmeargument:
Gesellschaft und Wirtschaft brauchen mehr Akademiker. Wer mehr Akademiker will, muss die Hochschulen besser ausbauen und ihre Kapazitäten ausbauen. In Zeiten knapper öffentlicher Kassen wird dies ohne private Einnahmen kaum möglich sein

positive Effekte auf das Nachfrageverhalten der Studierenden und das Angebotsverhalten der Hochschulen:
Studiengebühren führen zu einem neuen Verhältnis zwischen Studierenden als zahlenden Nachfragern und Hochschule. Studierende werden nicht mehr als Last oder Überlast empfunden, sondern von den Hochschulen mit bedarfsgerechten und innovativen Studienangeboten in einem qualitativen Wettbewerb umworben

Beseitigung von Verteilungsungerechtigkeiten:
Wissenschaftliche Gutachten zeigen, dass das gebührenfreie Studium von heute eine Umverteilung in die falsche Richtung bewirkt. (Grüske, Dieter: Verteilungseffekte der öffentlichen Hochschulverwaltung in der Bundesrepublik Deutschland, in: Schriften des Vereins für Socialpolitik, Bd. 221/II) Akademiker holen während ihres Berufslebens einen uneinholbaren Einkommensvorsprung gegenüber anderen Qualifikationen heraus. Finanziert wird das Studium aber in erster Linie durch die steuerlichen Abgaben von Nicht-Akademikern.

Gegen die Einführung von Studiengebühren spricht das Abschreckungsargument. Es besteht die Gefahr, dass Hochschulzugangsberechtigte durch die zusätzliche finanzielle Belastung vom Studium abgehalten werden und die im Vergleich zu anderen Ländern ohnehin niedrige Studierquote und der niedrige Anteil von Studierenden aus unteren Einkommensschichten weiter absinken. Das gilt nicht nur für studienbegleitende Gebühren, die direkt bezahlt werden müssen, sondern auch für nachlaufende Gebühren, also für Darlehen, die erst später im Berufsleben  zurückgezahlt werden müssen, weil die psychologischen Barrieren, sich im Hinblick auf eine ungewisse berufliche Zukunft zu verschulden, in diesen Bevölkerungsschichten besonders ausgeprägt sind.

Nach intensiver Abwägung aller Argumente hat das Plenum der HRK mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts  am 8. Juni 2004 seine ursprünglich ablehnende Position zu Gebühren für grundständige Studien revidiert. Dabei hat sich die HRK auf ein Konzept von Studienbeiträgen verständigt, die den Charakter von Drittmitteln für die Verbesserung der Qualität der Lehre haben. Als Bedingungen für die Erhebung von Studienbeiträgen nennt der Plenarbeschluss:

  • Der Staat darf seine Finanzaufwendungen für die Hochschulen nicht im Gegenzug reduzieren.
  • Die Hochschulen müssen ihre Einnahmen eigenverantwortlich für die Lehre einsetzen können.
  • Die einzelne Hochschule muss selbst entscheiden können, ob und in welcher Höhe sie Beiträge erhebt.
  • Die Studienbeiträge dürfen nicht dazu führen, dass sozial Benachteiligte vom Studium ferngehalten werden.


In der Einführungsphase sollen niedrige Beiträge mit einer einheitlichen Obergrenze erhoben werden. Parallel soll ein funktionierendes System staatlicher Stipendien oder Kreditsicherung installiert werden. Dann sollen die Hochschulen in einer zweiten Phase Beiträge innerhalb eines vom Staat festzulegenden Korridors selbstständig festlegen können.

3. Welche Regelungen gelten derzeit in den einzelnen Bundesländern?

Bereits bisher galt: Studiengebühren sind verboten, doch ?in besonderen Fällen kann das Landesrecht Ausnahmen vorsehen?. Bereits zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes gab es Gebührenregelungen, allerdings nur für Langzeitstudierende: in Baden-Württemberg (511 Euro pro Semester für Langzeitstudierende = Regelstudienzeit plus vier Semester überschritten), in Hamburg, Niedersachsen, im Saarland, in Sachsen-Anhalt und in Thüringen (je 500 Euro je Semester für Langzeitstudierende). In Hessen wurde eine gestaffelte Gebühr für Langzeitstudierende (500 bis 900 Euro je Semester) eingeführt.

Das so genannte Studienkontenmodell wird in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen praktiziert. Hier müssen Studierende nach Verbrauch einer bestimmten Zahl von Semesterwochenstunden (die im Prinzip auch der Regelstudienzeit plus vier Semester entsprechen) 650 Euro zahlen. Folgende Länder erheben bisher keine Gebühren: Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Schleswig-Holstein.

4. Welche Planungen gibt es in den Bundesländern nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts?

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben einige Länder zunächst die schnellst mögliche Einführung von Studiengebühren angekündigt, u.a. Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg und das Saarland. Nach ersten Diskussionen über die konkrete Ausgestaltung hat jedoch Bayern angekündigt, dass es frühestens 2006 Studiengebühren einführen werde, Hamburg geht ebenfalls von 2006 aus, Baden-Württemberg von 2007. Thüringen hat erklärt, dass es nicht vor 2010 zur Einführung von Gebühren komme. Der hessische Ministerpräsident hat erklärt, dass das Land bei der Einführung von Gebühren ?keine Eile? habe. Niedersachsen und das Saarland haben erklärt, dass zunächst die Voraussetzungen für eine sozial verträgliche Regelung geschaffen werden müsse.

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) hat zwischenzeitlich ein Studienfinanzierungskonzept vorgelegt, das die Vorfinanzierung von Studienkosten (Lebenshaltungskosten plus Gebühren) auf der Basis eines zu etwa 5 Prozent verzinsten Kredits, der nach Abschluss des Studium über einen langen Zeitraum (bis zu 25 Jahren) zurückgezahlt werden kann, erlaubt. Auch andere Banken stellen entsprechende Überlegungen an. Die mehrheitlich SPD-regierten Länder haben die Einführung von Gebühren abgelehnt. Sie favorisieren nach wie vor das Studienkontenmodell. Rheinland-Pfalz fordert vor dem Hintergrund zu erwartender Wanderungsbewegungen von Studierenden von Ländern mit Gebühren zu Ländern ohne Gebühren einen ?Vorteilsausgleich? zwischen den Ländern. Berlin lehnt bisher die Einführung von Gebühren und Studienkonten ab.

5. Was muss in den Ländern bei der gesetzlichen Regelung von Gebühren beachtet werden?

Nach Auffassung der HRK sollten folgende Leitgedanken bei der Implementierung von Studiengebühren den Entscheidungsprozess bestimmen:

  • Gebühren müssen zu einer besonderen für die Studierenden erkennbaren Weise zur Verbesserung der Lehrqualität beitragen. Das bedeutet, es muss gesetzlich festgelegt werden, dass Gebühren allein der Verbesserung der Lehre an Hochschulen zugute kommen. Die Einnahmen aus Gebühren dürfen nicht auf die Zuschüsse für Forschung und Lehre angerechnet werden. Im Gesetz zu verankern ist auch die zweckgebundene Verwendung der Mittel für die Verbesserung der Ausstattung in der Lehre. Die entsprechenden Rahmenbedingungen, z.B. die Abschaffung der Kapazitätsverordnung, müssen ebenfalls zeitnah geschaffen werden.
  • Die Implementierung von Gebühren durch die Länder sollte allein dadurch geschehen, dass die Hochschulen zur Erhebung von Gebühren bzw. zum Erlass einer entsprechenden Gebührenordnung ermächtigt werden. Außerdem sollten die Länder möglichst in bundeseinheitlicher Abstimmung Obergrenzen oder Korridore für die Höhe der Studiengebühren definieren. Es muss aber den Hochschulen selbst überlassen bleiben zu entscheiden, in welcher Höhe sie innerhalb des vorgegebenen Spielraums für welche Studiengänge Gebühren einführen. Nur dann können Studiengebühren ein sinnvolles Instrument in der Profilbildung und im Wettbewerb darstellen.
  • Die getroffenen Regelungen sollten zwischen den Ländern in möglichst hohem Maße bundesweit abgestimmt und kompatibel sein, um einen Wettbewerb der Hochschulen, nicht aber eine Behinderung seiner Entwicklung durch Landesgrenzen zu ermöglichen. Durch die Einführung von Gebühren darf es nicht zu einer Mobilitätsverhinderung der Studierenden kommen. Die freie Wahl der Hochschulen und die Mobilität während des Studiums sind wesentliche Qualitätsaspekte. Mobilitätsbehindernde Maßnahmen, z.B. Landeskinderregelungen, müssen deshalb verhindert werden. Auch das Kreditsystem muss so aufgebaut sein, dass Darlehen bundeseinheitlich bzw. bundesweit transferierbar sind.


Links zum Thema:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 2005 
HRK-Pressemitteilung vom 26.1.2005 zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes
Beschluss des HRK-Plenums vom 8. Juni 2004
HRK-Entschliessung zur Finanzierung der Hochschulen vom 9. Juli 1996 
Pressemitteilung des ASTA der Uni Potsdam
Übersicht über Studiengebühren in den Bundesländern
Vorstellungen der KfW-Bankengruppe  zur Einführung eines bundesweiten Studienkreditangebots (31. Januar 2005)

Reaktionen der einzelnen Bundesländer auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts:
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Hamburg
Hessen
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Schleswig-Holstein